Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Unwirksamkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen

Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrags zwischen nahen Angehörigen hat nicht zwingend auch dessen steuerrechtliche Unwirksamkeit zur Folge.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vertrags nur indizielle Bedeutung hat. Die steuerrechtliche Anerkennung kann allein wegen der zivilrechtlichen Formunwirksamkeit nicht abgelehnt werden, da zivilrechtliche Formerfordernisse nur ein Beweisanzeichen im Rahmen einer Gesamtwürdigung darstellen. Es handelt sich also nicht um ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal für die steuerliche Anerkennung.

 
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