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Anwalt Erbrecht Hamburg
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Erbrecht - Blog
Studentischer Versicherungsschutz maximal bis 37
Der kostengünstige Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch dann mit der Vollendung des 37.
Lebensjahres, wenn sonstige Hinderungsgründe, wie etwa Krankheit oder Behinderung, vorliegen.
In seiner Entscheidung teilte das Bundessozialgericht mit, dass der günstige Versicherungsschutz vor der Vollendung des 30. Lebensjahres für maximal 14 Fachsemester gewährt wird. Bei einem Überschreiten der Studiendauer über das 30. Lebensjahr hinaus sind diese 14 Semester auch beim Vorliegen sonstiger Hinderungsgründe im Sinne des Gesetzes maßgebend für die Gewährung des günstigen Tarifs in der Krankenversicherung. Daraus ergibt sich mit der Vollendung des 37. Lebensjahres eine Grenze, bei deren Überschreiten kein vergünstigter Tarif mehr gewährleistet werden kann. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, sonstiges höherrangiges Recht oder die UN-Behindertenrechtskonvention ist in dieser zeitlichen Begrenzung nicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund durfte dem Kläger eine weitere Gewährung des vergünstigten Studententarifs verweigert werden.
In seiner Entscheidung teilte das Bundessozialgericht mit, dass der günstige Versicherungsschutz vor der Vollendung des 30. Lebensjahres für maximal 14 Fachsemester gewährt wird. Bei einem Überschreiten der Studiendauer über das 30. Lebensjahr hinaus sind diese 14 Semester auch beim Vorliegen sonstiger Hinderungsgründe im Sinne des Gesetzes maßgebend für die Gewährung des günstigen Tarifs in der Krankenversicherung. Daraus ergibt sich mit der Vollendung des 37. Lebensjahres eine Grenze, bei deren Überschreiten kein vergünstigter Tarif mehr gewährleistet werden kann. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, sonstiges höherrangiges Recht oder die UN-Behindertenrechtskonvention ist in dieser zeitlichen Begrenzung nicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund durfte dem Kläger eine weitere Gewährung des vergünstigten Studententarifs verweigert werden.
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 12 KR 17 12 R vom 15.10.2014
Normen: § 5 I Nr.9 SGB V, Art. 3 III GG