Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Versicherung muss nicht für ausufernde Mietwagenkosten aufkommen

Eine Versicherung ist nicht dazu verpflichtet, ausufernde Kosten eines Mietwagens zu tragen, wenn eine Notreparatur oder die Anschaffung eines Gebrauchtwagens als Zwischenlösung eine wirtschaftlich zumutbare Lösung darstellen.


Mit dieser Entscheidung wurde einem unfallgeschädigten Unternehmen die Übernahme von mehr als 100.000 Euro an Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges über einen Zeitraum von vier Monaten verweigert. Das eigene Krankenfahrzeug hatte zuvor bei einem fremdverschuldeten Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.

Das Gericht führte aus, dass die Kosten dem Gebot einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung zuwider laufen. Dies würde sich einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen auch erschließen. Das gilt insbesondere, wenn in einem Sonderfall wie dem vorliegenden klar ist, dass die Beschaffung eines Ersatz-Krankenwagens mindestens drei Monate dauert. In einem solchen Fall hat der Geschädigte alles zu unternehmen, was die anfallenden Kosten des Mietwagens in vertretbaren wirtschaftlichen Grenzen hält.

Vor diesem Hintergrund war dem geschädigten Unternehmen nur eine Ersatz von 20.000 Euro für die entstandenen Mietwagenkosten zuzubilligen.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 13 U 213 11 vom 10.02.2014
Normen: § 249 BGB
[bns]
 
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