Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Zur fehlenden Urhebernennung auf einer Bilddatei

Unterlässt es der Nutzer einer Bilddatei, trotz entsprechender Nutzungsbedingungen einer Internetplattform, den Urheber einer Bilddatei bei der Verwendung einer solchen zu nennen, ist dieses Unterlassen als eine Urheberrechtsverletzung zu werten.


Auf einer entsprechenden Internetplattform hatte ein Hobbyfotograf seine Werke eingestellt. Diese Bilder durften von Interessierten verwendet werden. Laut den Nutzungsbedingungen der Plattform waren die Nutzer jedoch zur Benennung des Urhebers verpflichtet. Eine Nutzerin verwendete ein Bild des Fotografen für einen Artikel, ohne ihn als Urheber zu nennen.

Das Gericht wertete dieses Nutzung als einen Verstoß gegen das Urheberrecht und folgte dem Unterlassungsbegehren des Hobbyfotografen.

Indem die Nutzerin die Nutzungsbedingungen des Portals ignorierte, beeinträchtigte sie den Fotografen in seinem Urheberrecht. Unerheblich war dabei, dass dieser einer Nutzung grundsätzlich zustimmte.

Darüber hinaus teilte das Gericht mit, dass die Nennung des Urhebers bei jeder einzelnen Bildverwendung erfolgen muss. Zu diesem Zweck wies das Gericht auf die einfache Möglichkeit hin, den Urheber mittels einer Bildbearbeitungssoftware direkt in dem Bild selbst zu nennen.
 
Landgericht Köln, Urteil LG K 14 O 427 13 vom 30.01.2014
Normen: §§ 13 S.2, 19a, 97 I UrhG
[bns]
 
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