Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Bei Vereinsmitgliedern wird im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung differenziert

Erleidet ein Vereinsmitglied bei der Verrichtung einer Tätigkeit für den Verein einen Unfall, ist für die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung danach zu unterscheiden, ob die Tätigkeit freiwillig ausgeführt wurde oder Gegenstand der Mitgliedschaftspflichten war.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Verstorbene damit betraut, das Zelt seines Heimatvereins zu verleihen und aufzubauen. In diesem Zusammenhang stürzte er und verstarb. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte der Witwe Zahlungen und begründete die Ablehnung mit dem Umstand, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte.

Zu Recht, wie das Gericht befand. Die Montage des Zeltes erfolgte nicht freiwillig als einfaches Vereinsmitglied. Vielmehr war der Verstorbene mit der Position des Zeltwarts vertraut. Vor diesem Hintergrund war er ob der Übernahme dieser Mitgliedschaftspflicht zu dem Aufbau des Zeltes verpflichtet, weshalb die Versicherung nicht zahlen musste.

Anders hätte der Fall gelegen, wenn ein "einfaches" Vereinsmitglied das Zelt freiwillig montiert hätte, ohne das hierfür eine Verpflichtung aufgrund eines übernommenen Amtes innerhalb des Vereis bestanden hätte. In einem solchen Fall hätte die Unfallversicherung gegriffen.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 3 U 231 10 vom 30.04.2013
Normen: § 2 SGB VII
[bns]
 
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