Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Keine Haftung für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann von dem Erwerber einer Wohnung nicht die Begleichung von Hausgeldrückständen des insolventen bisherigen Eigentümers verlangen.


Vorab: Als Hausgeld bezeichnet man bei einer Eigentümergemeinschaft den Betrag, den der Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus für die Wartung und Pflege des gemeinsam genutzten Raumes (Treppenhaus, Lift, Garten usw.) anteilig zu erbringen hat.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt musste der Eigentümer einer Wohnung Insolvenz anmelden. Gegenüber der Hausgemeinschaft bestand zu diesem Zeitpunkt eine Schuld von 1100 Euro aufgrund des nicht gezahlten Hausgeldes. Nach dem Erwerb der Wohnung durch einen neuen Eigentümer begehrte die Hausgemeinschaft von diesem die Zahlung des ausstehenden Betrages.

Diesem Anliegen nicht folgend wies das Gericht darauf hin, dass es für diesen Anspruch keine Rechtsgrundlage gibt. Zwar räumt das Gesetz der Eigentümergemeinschaft einen begrenzten Vorrang an dem Veräußerungserlös der Wohnung ein, ein Anspruch gegen den neuen Eigentümer kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 209 12 vom 13.09.2013
Normen: § 10 I Nr.2 ZVG, § 49 InsO
[bns]
 
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