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Zu geringeren Abfindungen für ältere Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans

Geringere Abfindungen für Arbeitnehmer kurz vor der Rente sind gerechtfertigt, sofern es sich nicht um einen vorzeitigen Renteneintritt aufgrund einer Behinderung handelt.


Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof aus gegebenem Anlass. Im Rahmen eines Sozialplans sollte einem älteren behinderten Arbeitnehmer eine geringere Abfindung gezahlt werden. In dem Plan war festgelegt, dass die Höhe der Abfindung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit berechnet werden sollte (sog. Standardmethode). Bei Arbeitnehmern über 54 Jahre war jedoch vorgesehen, dass deren Abfindung auf der Grundlage ihres frühstmöglichen Renteneintritts berechnet werden sollte (alternative Methode), wodurch sich deren Abfindungsansprüche verringern würden. Bei dem betroffenen Kläger wurde dabei auf den frühstmöglichen Zeitpunkt abgestellt, zu dem er aufgrund seiner Behinderung in Rente gehen könnte.

Der Europäische Gerichtshof wies darauf hin, dass die Abschläge aufgrund der alternativen Methode zwar gerechtfertigt sind, bei der Berechnung aber nicht auf den Renteneintritt aufgrund der Behinderung hätte abgestellt werden dürfen. Denn das Unionsrecht sieht ausdrücklich ein Verbot jedweder Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vor. Im Vergleich zu den anderen betroffenen Arbeitnehmern oberhalb des 54 Lebensjahres würde der behinderte Kläger bei einem Abstellen auf den Renteneintritt aufgrund der Behinderung aber benachteiligt, zumal die geringer Abfindung gerade auf seiner Behinderung beruhen würde. Damit stellt sie eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar, die entsprechende Regelung im Sozialplan ist rechtswidrig.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 152 11 vom 06.12.2012
Normen: Richtlinie 2000/78/EG
[bns]
 
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