Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Insolvenzanfechtung bei Schneeballsystem

Erhält ein Anleger Auszahlungen aus einem Schneeballsystem, so muss er nur den Teil an den Verwalter zurückzahlen, der seinen ursprünglichen Anlagebetrag übersteigt.


In dem betroffenen Sachverhalt legte der Betroffene ca. 70.000 Euro in einem sogenannten ,,Schneeballsystem' an. Das Geschäftsmodell eines solchen Systems beruht darauf, dass Anleger vermeintlich hohe Gewinne von dem Anbieter ausgezahlt bekommen, die jedoch real nie erwirtschaftet wurden, sondern aus den Anlagen neuer Kunden gespeist werden. Motiviert durch diese hohen Gewinnausschüttungen soll der Anleger zur Bereitstellung noch größerer Beträge gebracht. Irgendwann bricht dieses System natürlich zusammen, die Anleger sehen sich in der Regel um ihr Geld betrogen.

Der betroffene Anleger hatte jedoch mehr als 100.000 Euro ausgezahlt bekommen. Als die das ,,Schneeballsystem' betreibende Gesellschaft insolvent ging, forderte der Insolvenzverwalter die Gewinne zurück. Seinen ursprünglichen Anlagebetrag sollte der Anleger zwar behalten dürfen, aber nur abzüglich der angefallenen Provisionen und Verwaltungskosten. Vor Gericht wurde dem Anliegen des Insolvenzverwalters nur zum Teil statt gegeben.

Zwar sei der Anspruch auf Rückerstattung der Gewinnsumme gerechtfertigt, nicht aber der Anspruch auf Provisionen und Verwaltungskosten. Denn wenn ihm wegen der Sittenwidrigkeit des Anlagegeschäfts und der daraus folgenden Unwirksamkeit kein Gewinnanspruch zustehe, sei es ihm umgekehrt auch nicht zumutbar für Provisionen und Verwaltungskosten aufzukommen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 60 10 vom 09.12.2010
Normen: §§ 134 I, 143 I S.1 InsO, § 242 BGB
[bns]
 
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