Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Verwandtenerbfolge nahe Glinde

Verwandtenerbfolge

Die gesetzliche Erbfolge innerhalb der Verwandten richtet sich nach verschiedenen "Ordnungen":

  • zur 1. Ordnung zählen die leiblichen Abkömmlinge des Erblassers (d.h. Kinder, Enkel usw.);
  • zur 2. Ordnung zählen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (d.h. die Geschwister, Nichten und Neffen usw.);
  • zur 3. Ordnung zählen die Großeltern und deren Abkömmlinge (also Tanten und Onkel usw.);
  • zur 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge;

Sind Verwandte einer Ordnung mit niedrigerer Nummer vorhanden, werden alle weiteren Ordnungen nicht mehr Erbe (gibt es z.B. ein Kind, schließt dieses alle Eltern und Geschwister von der Erbfolge aus). Sind mehrere Personen innerhalb einer Ordnung vorhanden, erben diese grundsätzlich "nach Stämmen" und jeder Stamm zu gleichen Teilen. Dabei schließt ein Erbe alle seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus; fällt er aber als Erbe weg, z.B. weil er beim Erbfall schon verstorben ist, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. (Beispiel: Der Erblasser hatte drei Kinder; eines ist bei seinem Tod bereits verstorben, hinterlässt aber zwei Kinder, also Enkel des Erblassers: Erben werden die zwei lebenden Kinder zu je 1/3 und die zwei Enkel zu je 1/6).

 
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